Haus der Religionen Hannover e.V. – Satzung
Satzung des Vereins „Haus der Religionen Hannover e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen ,,Haus der Religionen Hannover e.V.“
(2) Vereinssitz ist Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zwecke und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereines ist es, das Gespräch und den Austausch zwischen den Religionen in Hannover zu fördern, im Haus der Religionen und an anderen Orten in der Stadt. Der Verein tritt ein für eine Haltung des Respekts und der Achtung des Anderen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Respektvolles Miteinander, solidarisches Eintreten füreinander und gewaltfreie Konfliktbewältigung zwischen den Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften setzen eine Kenntnis des Anderen und interreligiöse Kompetenz voraus. Ein besonderer Schwerpunkt ist daher die interreligiöse Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere mit Schulklassen, samt der wissenschaftlichen Reflexion dieser Arbeit. Darüber hinaus organisiert der Verein Vortragsreihen, Diskussionsforen und Begegnungen aller Art.
(4) Die Zusammenarbeit mit dem Rat der Religionen Hannover ist Grundlage der Vereinsarbeit.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder sind die Gründungsmitglieder. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
(4) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, z.B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, aus dem Verein ausschließen.
(5) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 15 Euro pro Jahr zu leisten. Die Beiträge sind zum 1.3. des Jahres fällig. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Erarbeitung inhaltlicher Perspektiven zur Arbeit des Vereins gemäß § 2
b) Änderungen der Satzung
c) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes sowie dessen Entlastung
d) die jährliche Abnahme des Kassenberichtes durch den Kassenwart und die Rechnungsprüfung
e) den Ausschluss eines Mitgliedes sowie
f) die Auflösung des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sie wird vom Vorstand geleitet.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt haben.
(4) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei ihnen zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
(8) Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem Stellvertreter / der Stellvertreterin
- dem Kassenwart / der Kassenwärterin.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung und Leitung des Vereins
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
c) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens und Erstellung eines Jahresberichts
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
e) Aufnahme neuer Mitglieder.
(4) Der/Die Vorsitzende oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin vertreten den Verein jeder allein gerichtlich und außergerichtlich im Auftrag des Vorstandes.
(5) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter / der Stellvertreterin einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 7 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur dann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Förderverein WCRP Deutschland e.V.“ mit Sitz in Stuttgart, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 8 Schlussklauseln
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder diese Satzung Lücken enthält, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Satzung in vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
§ 9 Errichtung des Vereins
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2.12.2008 erlassen und am 14.1.2009 geändert.
(2) Der Vorstand soll nach seiner Wahl den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden.
Hannover, den 2.12.2008, geändert am 14.1.2009 und am 2.12.2011.
Unterschriften